GEG 2024, DIN V 4108-6/ 4701-10/12 /18599, EU-Richtline 2010/31/EU etc.

EnEV 2014, mit Neuerungen ab 2016.

Die EnEV 2013 ist im Mai 2014 in Kraft getreten. Sie wird daher in der Fachliteratur verschiedentlich auch als „EnEV 2014“ bezeichnet.

Einige ab 2016 gültige Änderungen wurden darin bereits festgelegt und sind nun ebenfalls in Kraft getreten. So ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes bei Neubauten seit 1.01.16 mit 0,75 zu multiplizieren.

generelle Neuerungen EnEV 2014:

  • Alle Energieausweise erhalten Registriernummern, die beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) jeweils online zu beantragen sind.
  • Immobilienanzeigen müssen die energetischen Kennwerte bei Verkauf/Vermietung mit ausgeben.
  • Der Energieausweis muss verpflichtend übergeben werden. Die Verpflichtung in öffentlichen Gebäuden zum Aushang des Energieausweises ist erweitert.
  • Der Bandtacho (Farbskala von grün nach rot) des Energieausweises wurde um Effizienzklassen (A –H) erweitert. Für Wohngebäude beginnt der „rote“ Bereich bei ca. 200 kWh/(m2 a)
  • Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizkessel außer bei selbstgenutzten Ein- Zweifamilienhäuser ohne Eigentümerwechsel nach Inkrafttreten der EnEV
  • Stichprobenkontrollen zur Einhaltung der EnEV (Energieausweise / Inspektion von Klimaanlagen)
  • Die Verletzung der Nachrüstpflichten (ungedämmte Leitungen, ungedämmte Geschossdecken, Heizung erneuern) wurde zur Ordnungswidrigkeit.

zusätzlich seit EnEV 2016 und GEG 2020

  • Die Anforderungen des Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes für Neubauten wurden um 25% verschärft.
  • Bei Wohngebäuden (Neubau) wird der Höchstwert des spezifische Transmissionswärmeverlusts auch auf das Referenzhaus bezogen (zusätzlich zu den Höchstwerten nach Tabelle 1, Anlage 1).

zusätzlich ab GEG 2023/2024

  • Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes für Neubauten sinkt von 75% des Bedarfs auf 55% (somit EH-55-Niveau).
  • Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien erfolgt nur noch durch Bilanzierung. Das mit dem GEG 2020 neu eingeführte Verfahren zur Anrechnung von EE-Strom nach §23 Absatz 2 und 3 wird gestrichen.

GEG 2024, DIN V 18599, DIN V 4108-6 und V 4701-10/12

Seit 01.01.2024 ist die Anwednung der DIN V 18599 für Energieausweise verpflichtend. 

Die alternative Berechnungsmöglichkeit nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10/12  ist zum 31.12.2023 außer Kraft getreten.